Satzung

1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Wilhelmshavener Schachclub von 1887" . Nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg führt er in seinem Namen den Zusatz „e.V.". Sitz des Vereins ist Wilhelmshaven.

2. Zweck
Zweck des Vereins ist es, das Schachspiel in seiner Gesamtheit zu pflegen und zu fördern im Besonderen als sportliche Disziplin zu betreiben. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung 77 (§§ 52 ff) oder der an ihrer Stelle tretenden Bestimmungen. Er verfolgt keine Eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes e. V. und des Niedersächsischen Schachverbandes e. V..

3. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Schachclubs kann jede natürliche Person werden, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen bekennt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten und hat Name, Geburtsdatum, Wohnung, Beruf, Familienstand und Staatsangehörigkeit des Bewerbers zu enthalten. Minderjährige unter 16 Jahren oder sonst beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Mit der Aushändigung der Mitgliedskarte wird der Eintritt wirksam.

4. Austritt
Ein Austritt kann zum Ende eines Quartals erfolgen und ist beim Vorstand spätestens 4 Wochen vorher einzureichen. Die bereits gezahlten oder zu zahlenden Beiträge für die Sport- und Schachorganisationen sind für das laufende Geschäftsjahr zu begleichen

5. Ausschluss
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung. Es gelten die Regelungen der Beitrags- und Finanzordnung,
c) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Betroffenen zuzustellen. Gegen den Beschluss kann der Betroffene Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

6. Mitgliedsbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Zahlungsweise und das Verhalten bei Zahlungsverzug regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

7. Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer werden für die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt.

8. Organe des Schachclubs
Organe sind
a) der geschäftsführende Vorstand,
b) der Vorstand,
c) die Kassenprüfer,
d) die Mitgliederversammlung.

9. Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand gemäß § 26 BGB)
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart.
Jedes Mitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

10.  Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie
a) dem Turnierleiter,
b) dem Schriftführer,
c) dem Jugendwart,
d) dem Pressewart.,
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie des Vorstandes werden, und zwar jeder einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
Sollte ein Vorstandsmitglied vor einer Neuwahl ausscheiden, kann der Vorstand die Funktion bis zur Neuwahl kommissarisch besetzen.
Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand seiner Ämter oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsämter beim geschäftsführenden Vorstand können nicht in einer Person vereinigt werden.            

11. Aufgabenbereich des geschäftsführendes Vorstandes
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Schachclubs. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Erstellung eines Haushaltsvoranschlages sowie Abfassung der Niederschrift und des
Rechnungsabschlusses
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
d) Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der Haushaltsmittel und des
Vereinsvermögens
e) Aufnahme und Streichung von Mitgliedern
f) Zusammenarbeit mit übergeordnete schachlichen Organen
g) Vertreten des Schachclubs und Ausübung des Stimmrechts auf Mitgliederversammlungen dieser Organe.

12. Aufgabenbereich des  Vorstandes
Dem Vorstand obliegt der reibungslose Ablauf des Schachlebens im Schachclub. Dazu gehören insbesondere:
a) Durchführung von Turnieren und Gestalten der Spielabende
b) Öffentlichkeitsarbeit
c) Nachwuchswerbung
d) Jugendarbeit
e) Weiterbildung zur Hebung der Spielstärke
f) Hebung der zwischenmenschlichen Beziehungen unter den Mitgliedern
g) Begrüßung und Einführung neuer Mitglieder (in der Regel durch den 1. oder bei Verhinderung den 2. Vorsitzenden).
Der  Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder dies beim 1. oder 2. Vorsitzenden beantragen. Der Vorstand regelt die Tätigkeit seiner einzelnen Mitglieder.

13. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch einen Versammlungsleiter – üblicherweise der 1. Vorsitzende – geführt. Ihr steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten des Schachclubs zu. Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl der Kassenprüfer
b) Ernennung von Ehrenmitgliedern
c) Satzungsänderungen
d) Festlegung der Beiträge
e) Entgegennahme der Niederschrift des Vorstandes, Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes
f) Entscheidung über die Beschwerde eines durch den Vorstandes ausgeschlossenen Mitgliedes
g) Auflösung des Schachclubs.

14. Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der
Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob nicht fristgerecht gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn mindestens 10 Vereinsmitglieder dafür sind.

15. Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a)   Mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres
b) Wenn es die Mehrheit des erweiterten Vorstandes im Interesse des Schachclubs für
erforderlich hält
c) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes binnen 3 Monate
d) Wenn die Berufung von 20 Vereinsmitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe beim Vorstand beantragt wird.

16. Form der Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=Tagesordnung) genau bezeichnen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

17. Stimmrecht und Wählbarkeit
a) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr
b) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen
c) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Jugendlichen unter 16 Jahren kann durch einen seiner gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. Der Jugendliche kann jedoch persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung eines seine gesetzlichen Vertreter vorlegt.
d) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

18.   Beschlussfassung
Es wird grundsätzlich durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Schachclubs ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

19. Beurkundung der Beschlüsse
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Versammlungsleiter zusammen mit dem Schriftführer zu unterschreiben. Waren mehrere Versammlungsleiter tätig, so unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt,  die gesamte Niederschrift einzusehen.

20. Auflösung des Schachclubs
Der Schachclub kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Im Falle der Auflösung des Schachclubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V. oder an die Stadt Wilhelmshaven, die es unmittelbar und     ausschließlich zur Förderung des Jugendschachs zu verwenden haben.

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.02.2008 verabschiedet.
1. Änderung: 03.07.2008
Die Satzung ist am 05.09.2008 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Oldenburg unter der Nummer VR200552 eingetragen worden